+Artikel 2 Befristete Maßnahme in Bezug auf die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)

Artikel 2 Befristete Maßnahme in Bezug auf die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)

Artikel 2

Befristete Maßnahme in Bezug auf die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)

Europäische Genossenschaften (SCE), die verpflichtet sind, im Jahr 2020 eine Generalversammlung nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 abzuhalten, können abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abhalten, sofern die Versammlung bis zum 31. Dezember 2020 stattfindet.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung