|
+Artikel 13 4 |
Artikel 13 4(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission gemäß den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung vom niedergelegt sind, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|