+KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 16 Überprüfung
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
---+Artikel 17 Überwachung
---+Artikel 18 Inkrafttreten und Anwendung
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.

KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 16 Überprüfung
Artikel 17 Überwachung

Artikel 17

Überwachung

Bis zum 21. August 2027 und danach alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Verarbeitungsprotokolle nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben g und i, wie häufig die zuständigen Behörden die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen abgerufen und verarbeitet haben.

Diese Informationen werden bezogen auf jedes Jahr des Berichtszeitraums übermittelt.

Artikel 18 Inkrafttreten und Anwendung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung