+Preamble: 1
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Preamble: 1
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1)
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Gemäß der Erklärung von Rom der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vom 25. März 2017 sollte der Unionshaushalt ein sicheres und geschütztes Europa gewährleisten. Die Stilllegungsprogramme im Nuklearbereich haben bisher zu diesem Ziel beigetragen und können auch in Zukunft einen Beitrag leisten. Nach der Abschaltung einer kerntechnischen Anlage besteht das wichtigste Ziel in der schrittweisen Verringerung der radiologischen Risiken für die Arbeitskräfte, die Öffentlichkeit und die Umwelt in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie in der Union insgesamt.
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Ein spezifisches Finanzierungsprogramm kann innerhalb der Union als Referenz für eine sichere Lösung technischer Fragen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und für die Verbreitung entsprechender Kenntnisse dienen und so einen zusätzlichen europäischen Mehrwert generieren. Finanzieller Beistand durch solch ein Finanzierungsprogramm sollte auf der Grundlage einer Ex-ante-Evaluierung erfolgen, in der die besonderen Erfordernisse ermittelt werden und der europäische Mehrwert der Unterstützung für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nachgewiesen wird.
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(3)
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Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem anwendbaren Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht entsprechen. Finanzieller Beistand gemäß dieser Verordnung sollte auch weiterhin eine Ausnahme darstellen und unbeschadet der Grundsätze und Ziele erfolgen, die im Unionsrecht zur nuklearen Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (2), und zur Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (3), festgelegt sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom liegt die abschließende Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bei den Mitgliedstaaten.
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(4)
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Gemäß dem Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (4) (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) beigefügten Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (5) hat Bulgarien zugesagt, die Reaktoren 1 und 2 sowie die Reaktoren 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bis zum 31. Dezember 2002 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Die Stilllegung hat zu einer erheblichen finanziellen Belastung Bulgariens durch direkte und indirekte Kosten geführt. Im Einklang mit seinen Verpflichtungen hat Bulgarien alle betroffenen Reaktoren innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.
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(5)
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Gemäß dem der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (6) (im Folgenden „Beitrittsakte“) beigefügten Protokoll Nr. 9 betreffend die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei hat sich die Slowakei verpflichtet, die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 bis zum 31. Dezember 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2008 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Die Stilllegung hat zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Slowakei durch direkte und indirekte Kosten geführt. Im Einklang mit ihren Verpflichtungen hat die Slowakei alle betroffenen Reaktoren innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.
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(6)
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Gemäß den ihnen aus dem Beitrittsvertrag bzw. der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen haben Bulgarien und die Slowakei mit Unterstützung der Union erhebliche Fortschritte bei der Stilllegung der Kernkraftwerke Kosloduj und Bohunice V1 erzielt. Es sind jedoch weitere Arbeiten erforderlich, um den Stilllegungsendzustand auf sichere Weise zu erreichen. Nach den derzeitigen Stilllegungsplänen sollen die Stilllegungsarbeiten für das Kernkraftwerk Kosloduj bis Ende 2030 und für das Kernkraftwerk Bohunice V1 bis 2025 abgeschlossen sein.
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(7)
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Die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre, im Folgenden „JRC“) der Europäischen Kommission wurde gemäß Artikel 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) eingerichtet. Im Einklang mit diesem Artikel wurden im Zeitraum 1960-1962 Standortabkommen zwischen der Gemeinschaft, Deutschland, Belgien, Italien und den Niederlanden geschlossen. Im Fall von Italien und den Niederlanden wurden nationale kerntechnische Anlagen auf die Gemeinschaft übertragen. An den vier Standorten wurden Infrastrukturen für die kerntechnische Forschung einschließlich neuer Anlagen errichtet. Einige dieser Anlagen werden auch heute noch genutzt, während andere teilweise vor mehr als 20 Jahren abgeschaltet wurden und heute überwiegend veraltet sind.
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(8)
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Nach Artikel 8 des Euratom-Vertrags und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom hat die JRC als Genehmigungsinhaber ihre Altlasten zu bewältigen und ihre im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften abgeschalteten kerntechnischen Anlagen stillzulegen. Im Jahr 1999 wurde daher mit einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat das Programm der JRC zur Stilllegung und Abfallentsorgung im Nuklearbereich eingeleitet, und die Kommission hat seither regelmäßig über den Fortschritt jenes Programms berichtet.
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(9)
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Zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom besteht nach Einschätzung der Kommission die beste Option darin, eine Strategie zu verfolgen, bei der die Stilllegungs- und Abfallentsorgungstätigkeiten mit der Einleitung von Gesprächen zwischen der JRC und den Gastländern über eine mögliche Übertragung der Zuständigkeiten für die Stilllegung und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle im Falle gegenseitiger Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Gastländern kombiniert werden. Die JRC sollte angemessene Ressourcen sicherstellen und aufrechterhalten, um ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Stilllegung und eine sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu erfüllen.
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(10)
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Die vorliegende Verordnung trägt den für den Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ermittelten Erfordernissen Rechnung und regelt die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit der Hilfsprogramme für die Stilllegung der der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (im Folgenden „Kosloduj-Programm“) und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei (im Folgenden „Bohunice-Programm“) sowie die Stilllegung der kerntechnischen Anlagen der Kommission und die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle an den JRC-Standorten, nämlich JRC-Geel in Belgien, JRC-Karlsruhe in Deutschland, JRC-Ispra in Italien und JRC-Petten in den Niederlanden (im Folgenden „Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC“). Diese Finanzausstattung soll für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) bilden.
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(11)
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Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das spezifische Finanzierungsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle (im Folgenden „Programm“) Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
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(12)
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Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (10), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (11) und (EU) 2017/1939 (12) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
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(13)
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Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.
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(14)
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Der Umfang der für das Programm veranschlagten Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die Aufteilung der Mittel zwischen den einzelnen Tätigkeiten können auf der Grundlage der Berichte über die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung überprüft werden. Eine zusätzliche Haushaltsflexibilität kann bei Bedarf durch eine Neuverteilung der Mittel auf die einzelnen Tätigkeiten erreicht werden, wobei Tätigkeiten, die zur Bewältigung der sicherheitsrelevanten Herausforderungen der Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei sowie der Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle beitragen, Vorrang erhalten, unbeschadet anderer Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Verordnung und im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
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(15)
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Das Programm sollte auch die Gewinnung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen umfassen. In Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit dem Unionsprogramm für Stilllegungstätigkeiten in Litauen sollten die im Rahmen dieses Programms gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen bezüglich des Stilllegungsprozesses im Nuklearbereich in der Union verbreitet werden, da diese Maßnahmen mit dem größten europäischen Mehrwert verbunden sind und zur Sicherheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit insgesamt sowie zum Umweltschutz beitragen. Der Umfang, das Verfahren und die wirtschaftlichen Aspekte der Zusammenarbeit sollten im mehrjährigen Arbeitsprogramm im Einzelnen festgelegt werden und könnten auch Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und/oder mit der Kommission sein.
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(16)
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Die JRC sollte die Verbreitung von Erkenntnissen unter den verschiedenen Interessenträgern in der Union auf koordinierte Weise unterstützen, zum Beispiel durch die Durchführung von Marktanalysen, Überprüfungen und Bewertungen des Wissensbedarfs in der Union, die Ermittlung von potenziellen Kooperationsmöglichkeiten, interessierten Akteuren und Bereichen, in denen die bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse den größten Mehrwert bringen würden, sowie die Entwicklung von Formaten für den Wissensaustausch. Die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse sollte von der JRC finanziert werden. Jeder Mitgliedstaat sollte den Aufbau von Beziehungen und Austauschmaßnahmen zur Erkenntnisverbreitung initiieren können.
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(17)
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Bei der Stilllegung der kerntechnischen Anlagen und der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die unter diese Verordnung fallen, sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten und somit international bewährte Verfahren zu berücksichtigen.
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(18)
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Bulgarien, die Slowakei und die Kommission sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel sicherzustellen, wenngleich die abschließende Verantwortung für die Stilllegung weiterhin bei den zwei betroffenen Mitgliedstaaten liegt. Dazu werden unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam gemessen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen getroffen. Zu diesem Zweck sollte ein Ausschuss mit Überwachungs- und Informationsaufgaben eingerichtet werden, in dem ein Vertreter der Kommission und der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam den Vorsitz führen. Desgleichen unterstützt eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger aus den Mitgliedstaaten, die von der Kommission ernannt werden, das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC.
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(19)
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Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (14) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten.
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(20)
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Die Tätigkeiten im Rahmen des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms sollten innerhalb der Grenzen bestimmt werden, die mit den von Bulgarien und der Slowakei vorgelegten Stilllegungsplänen gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates (15) definiert wurden. Diese Pläne legen den Programmumfang sowie die Stilllegungsendzustände, die Terminvorgaben und die Endtermine fest. Sie umfassen auch die Stilllegungstätigkeiten sowie den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen.
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(21)
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Tätigkeiten im Rahmen des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms sollten gemeinsam von der Union und Bulgarien bzw. der Slowakei finanziert werden, im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis.
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(22)
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Die Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 sollte daher aufgehoben werden.
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(23)
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Der Sonderbericht Nr. 22/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Hilfsprogramme der EU für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen, Bulgarien und der Slowakei: Seit 2011 wurden Fortschritte erzielt, doch stehen kritische Herausforderungen bevor“ wurde gebührend berücksichtigt.
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(24)
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Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausgeübt werden.
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(25)
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Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch die allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
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(26)
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Die Wahl der Durchführungsmodalitäten und der Formen der Unionsfinanzierung gemäß dieser Verordnung sollte sich danach richten, inwieweit diese es ermöglichen, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Tätigkeiten und der angestrebten Ergebnisse beizutragen, wobei insbesondere die Kosten der Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden —
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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