+Artikel 3 1

Artikel 3 1

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, im Einklang mit den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle bereitzustellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung