+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Auf der Grundlage der derzeitigen Erfordernisse für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 zielt das Programm, neben der Gewinnung von Erkenntnissen bezüglich des Stilllegungsprozesses im Nuklearbereich und der Entsorgung radioaktiver Abfälle aus den Stilllegungstätigkeiten, insbesondere darauf ab,

a)

Bulgarien und die Slowakei bei der Durchführung des Kosloduj-Programms bzw. des Bohunice-Programms, einschließlich hinsichtlich der Entsorgung und Lagerung radioaktiver Abfälle entsprechend den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen, zu unterstützen, wobei die Bewältigung der diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen einen besonderen Schwerpunkt bildet, und

b)

zum Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC beizutragen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung