+Artikel 3 3

Artikel 3 3

(3)   Das Programm hat folgende spezifische Ziele:

a)

Durchführung der in den jeweiligen Stilllegungsplänen vorgesehenen Tätigkeiten, Rückbau und Dekontaminierung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice, einschließlich der zugehörigen Systeme, Strukturen und Komponenten sowie der Nebengebäude, der sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle entsprechend den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen, personelle Unterstützung sowie Verfolgung des Ziels der Entlassung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle;

b)

Unterstützung des Stilllegungsplans und Durchführung der Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht des Gastlands für den Rückbau und die Dekontaminierung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen an den JRC-Standorten, Durchführung der sicheren Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle und gegebenenfalls Vorbereitung der fakultativen Übertragung der damit verbundenen kerntechnischen Zuständigkeiten von der JRC auf das Gastland.

c)

Aufbau von Beziehungen und eines Austauschs zwischen den Interessenträgern der Union im Bereich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen durch die JRC, mit dem Ziel, die Verbreitung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen in allen einschlägigen Bereichen wie Forschung und Innovation, Regulierung und Ausbildung sicherzustellen und in der Union potenzielle Synergien zu entwickeln.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Übertragung darf keinem Gastland auferlegt werden und unterliegt einer zwischen der Kommission und dem Gastland geschlossenen bilateralen Vereinbarung. Diese bilaterale Vereinbarung muss beinhalten, dass alle Kosten für die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und die Lagerung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle von der Union getragen werden und in vollem Umfang der Richtlinie 2011/70/Euratom entsprechen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung