+Artikel 8 Kofinanzierungssätze

Artikel 8 Kofinanzierungssätze

Artikel 8

Kofinanzierungssätze

Unbeschadet von Artikel 190 Absatz 1 der Haushaltsordnung beträgt der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union in dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum für das Kosloduj-Programm nicht mehr als 50 % und für das Bohunice-Programm nicht mehr als 50 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Bulgarien bzw. der Slowakei bereitgestellt. Die für die Wissensverbreitung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Tätigkeiten werden zu 100 % von der Union finanziert.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung