Artikel 8
Unbeschadet von Artikel 190 Absatz 1 der Haushaltsordnung beträgt der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union in dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum für das Kosloduj-Programm nicht mehr als 50 % und für das Bohunice-Programm nicht mehr als 50 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Bulgarien bzw. der Slowakei bereitgestellt. Die für die Wissensverbreitung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Tätigkeiten werden zu 100 % von der Union finanziert.