+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
---+Artikel 1 1
---+Artikel 1 2

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 1

(1)   Mit dieser Verordnung wird das Hilfsprogramm für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.

Artikel 1 2

(2)   In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Durchführungsmodalitäten und die Formen der Unionsfinanzierung festgelegt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung