+Artikel 5 1

Artikel 5 1

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des LIFE-Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20275 432 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung