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+Artikel 9 2 |
Artikel 9 2(2) Im Rahmen des LIFE-Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in der Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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