(3) Mindestens 85 % des Haushaltsplans für das LIFE-Programm werden für Folgendes bereitgestellt:
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a)
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für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 6,
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b)
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in dem im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 festgelegten Umfang für durch andere Finanzierungsformen finanzierte Projekte oder
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c)
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gegebenenfalls — in dem im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 festgelegten Umfang — für Finanzierung in der Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels.
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Die Kommission sorgt dafür, dass die durch andere Finanzierungsformen finanzierten Projekte voll und ganz mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Einklang stehen.
Der Höchstbetrag, der für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 Absatz 4 bereitgestellt wird, beläuft sich auf 15 Mio. EUR.