(4) Bei förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d der vorliegenden Verordnung gilt für die Kofinanzierung ein Höchstsatz von bis zu 60 % der förderfähigen Kosten und von bis zu 75 % für Projekte, die über das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ finanziert werden, insbesondere, wenn sie prioritäre Lebensräume oder Arten als Teil der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder die Vogelarten betreffen, die von dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/147/EG eingesetzten Ausschuss zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt als zur Förderung vorrangig angesehen werden, sofern dies erforderlich ist, um das Erhaltungsziel zu erreichen. Bei den in Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen gilt für die Kofinanzierung ein Höchstsatz von 70 % der förderfähigen Kosten. Unbeschadet der einschlägigen und festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung werden die spezifischen Sätze im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung noch genauer festgelegt. Die spezifischen Sätze können entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Teilprogramms, der jeweiligen Art des Projekts oder der jeweiligen Form der Finanzhilfe angepasst werden.
Bei den in Artikel 11 Absatz 4 genannten Projekten darf der Höchstsatz für die Kofinanzierung im Zeitraum des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms 95 % der förderfähigen Kosten und für das zweite mehrjährige Arbeitsprogramm und vorbehaltlich einer Bestätigung in diesem Arbeitsprogramm 75 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.