+Artikel 10 Finanzhilfen

Artikel 10 Finanzhilfen

Artikel 10

Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des LIFE-Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung