+Artikel 11 5

Artikel 11 5

(5)   Finanzhilfen können zur Finanzierung von Aktivitäten außerhalb eines Mitgliedstaats oder eines mit ihm verbundenen überseeischen Landes oder Gebietes gewährt werden, sofern mit dem Projekt Umwelt- und Klimaziele der Union verfolgt werden und diese Aktivitäten erforderlich sind, um die Wirksamkeit von Maßnahmen in einem Mitgliedstaat oder in einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet zu gewährleisten oder internationale Übereinkommen, deren Vertragspartei die Union ist, durch einen Beitrag zur Ausrichtung multilateraler Konferenzen zu unterstützen. Der Höchstbeitrag an internationale Übereinkommen für die Ausrichtung multilateraler Konferenzen beträgt 3,5 Mio. EUR für die Laufzeit des LIFE-Programms gemäß Artikel 1 und diese Finanzhilfen werden nicht auf den in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Schwellenwert angerechnet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung