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Artikel 11 6(6) Betriebskostenzuschüsse werden zur Unterstützung des Funktionierens von Organisationen ohne Erwerbscharakter gewährt, die zur Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung des der Rechtsvorschiften und politischen Strategien der Union beitragen und die im Einklang mit den Zielen des LIFE-Programms gemäß Artikel 3 hauptsächlich in den Bereichen Umwelt- oder Klimapolitik, einschließlich Energiewende, tätig sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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