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+Artikel 13 Direkte Finanzhilfen |
Artikel 13 Direkte FinanzhilfenArtikel 13 Direkte Finanzhilfen Unbeschadet des Artikels 188 der Haushaltsordnung können den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einrichtungen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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