+Artikel 14 Festlegung der Gewährungskriterien
---+Artikel 14 a)
---+Artikel 14 b)
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Artikel 14 Festlegung der Gewährungskriterien

Die Kommission legt die Gewährungskriterien im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen fest, wobei folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 14 a)

Die über das LIFE-Programm finanzierten Projekte müssen im Interesse der Union liegen, indem sie in erheblichem Maße dazu beitragen, die in Artikel 3 aufgeführten allgemeinen und spezifischen Ziele des LIFE-Programms zu erreichen, sie dürfen diese Ziele nicht untergraben und sie müssen soweit möglich eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge fördern;

Artikel 14 b)

die Projekte müssen auf einem kostenwirksamen Ansatz beruhen und technisch und finanziell kohärent sein;

Artikel 14 c)

Projekten mit dem größten potenziellen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3 ist Vorrang zu geben.

Artikel 14 d)

Projekte mit positiven Nebeneffekten, die Synergien zwischen den Teilprogrammen gemäß Artikel 4 fördern, müssen einen Evaluierungsbonus erhalten;

Artikel 14 e)

Projekte mit dem größten Potenzial, repliziert und vom öffentlichen oder privaten Sektor übernommen zu werden oder die umfangreichsten Investitionen oder Finanzmittel zu mobilisieren (Potenzial als Katalysator zu fungieren), müssen einen Evaluierungsbonus erhalten;

Artikel 14 f)

die Replizierbarkeit der Ergebnisse von Standardaktionsprojekten muss gewährleistet sein;

Artikel 14 g)

Projekte, die auf den Ergebnissen von anderen über das LIFE-Programm, seine Vorläuferprogramme oder aus sonstigen Mitteln der Union finanzierten Projekten aufbauen oder diese erweitern, müssen einen Evaluierungsbonus erhalten;

Artikel 14 h)

gegebenenfalls müssen Projekte in geografischen Gebieten mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzbedürftigkeit, wie Gebiete mit besonderen ökologischen Herausforderungen oder naturbedingten Benachteiligungen, Grenzgebiete, Gebiete mit hohem Landschaftswert und Gebiete in äußerster Randlage, besonders berücksichtigt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung