+Artikel 18 1

Artikel 18 1

(1)   Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten mehrjährige Arbeitsprogramme für das LIFE-Programm an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung