+Artikel 21 2

Artikel 21 2

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das LIFE-Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem LIFE-Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung