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+Artikel 23 2 |
Artikel 23 2(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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