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+ABSCHNITT II MAßNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG TERRORISTISCHER ONLINE-INHALTE Artikel 3 Entfernungsanordnungen (1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats ist befugt, eine Entfernungsanordnung zu erlassen, mit der die Hostingdiensteanbieter verpflichtet werden, in allen Mitgliedstaaten terroristische Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu terroristischen Inhalten zu sperren. (2) Wenn eine zuständige Behörde zuvor noch keine Entfernungsanordnung gegenüber einem Hostingdiensteanbieter erlassen hat, unterrichtet die Behörde diesen Hostingdiensteanbieter mindestens 12 Stunden vor Erlass der Entfernungsanordnung über die geltenden Verfahrensweisen und die Fristen. Unterabsatz 1gilt nicht in hinreichend begründeten Dringlichkeitsfällen. (3) Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte oder sperren den Zugang zu terroristischen Inhalten in allen Mitgliedstaaten schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung. (4) Die zuständigen Behörden erlassen Entfernungsanordnungen unter Verwendung des Formulars in Anhang I. Entfernungsanordnungen müssen folgende Angaben enthalten: a) Angaben zur Identifizierung der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, und die Authentifizierung der Entfernungsanordnung durch diese zuständige Behörde; b) eine hinreichend detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, und eine Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 7 aufgeführten einschlägigen Arten von Materialien; c) einen genauen Uniform Resource Locator (URL-Adresse) und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der terroristischen Inhalte ermöglichen; d) eine Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung als Rechtsgrundlage der Entfernungsanordnung; e) Datum, Uhrzeit und elektronische Signatur der die Entfernungsanordnung erlassenden Behörde; f) leicht verständliche Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen, einschließlich Informationen über Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde, der Möglichkeit der Befassung eines Gerichts sowie über die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen; g) sofern notwendig und verhältnismäßig, die Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3, dass keine Informationen über die Entfernung oder die Sperrung terroristischer Inhalte weitergegeben werden dürfen. (5) Die zuständige Behörde richtet die Entfernungsanordnung an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an seinen nach Artikel 17 benannten gesetzlichen Vertreter. Die zuständige Behörde übermittelt der Kontaktstelle gemäß Artikel 15 Absatz 1 die Entfernungsanordnung durch elektronische Mittel, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten. (6) Der Hostingdiensteanbieter unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die Entfernung der terroristischen Inhalte oder die Sperrung der terroristischen Inhalte in allen Mitgliedstaaten unter Verwendung des Formulars in Anhang II und gibt dabei insbesondere den Zeitpunkt der Entfernung oder der Sperrung an. (7) Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung aufgrund höherer Gewalt oder einer faktischen Unmöglichkeit, die dem Hostingdiensteanbieter nicht angelastet werden kann — einschließlich sachlich begründeter technischer oder betrieblicher Gründe —, nicht nachkommen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, unverzüglich mit und legt unter Verwendung des Formulars in Anhang III die Gründe hierfür dar. Die in Absatz 3 genannte Frist beginnt, sobald die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angeführten Gründe nicht mehr vorliegen. (8) Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil diese offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, unverzüglich mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung. Die in Absatz 3 genannte Frist beginnt, sobald der Hostingdiensteanbieter die notwendige Klarstellung erhalten hat. (9) Eine Entfernungsanordnung wird nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsbehelf nach nationalem Recht eingelegt wurde oder wenn die Entfernungsanordnung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde. Wenn die Entfernungsanordnung rechtskräftig wird, unterrichtet die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über diese Tatsache. Artikel 4 Verfahren für grenzüberschreitende Entfernungsanordnungen (1) Hat der Hostingdiensteanbieter, vorbehaltlich des Artikels 3, seine Hauptniederlassung nicht in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, oder verfügt er in diesem Mitgliedstaat über keinen gesetzlichen Vertreter, so übermittelt diese Behörde gleichzeitig eine Kopie der Entfernungsanordnung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist. (2) ►C3 Erhält ein Hostingdiensteanbieter eine Entfernungsanordnung nach diesem Artikel, so ergreift er die gemäß Artikel 3 festgelegten Maßnahmen und die erforderlichen Maßnahmen, um den Inhalt gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels wiederherstellen oder entsperren zu können. ◄ (3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, kann von sich aus die Entfernungsanordnung innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Kopie der Entfernungsanordnung gemäß Absatz 1 überprüfen, um festzustellen, ob sie schwerwiegend oder offenkundig gegen diese Verordnung verstößt oder mit den in der Charta verankerten Grundrechte und -freiheiten verbunden ist. Bei Feststellung eines solchen Verstoßes erlässt sie, innerhalb derselben Frist, eine begründete Entscheidung. (4) Hostingdiensteanbieter und Inhalteanbieter sind berechtigt, innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt einer Entfernungsanordnung oder der Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 einen begründeten Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, zu stellen, um die Entfernungsanordnung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels überprüfen zu lassen. Die zuständige Behörde erlässt nach ihrer Prüfung der Entfernungsanordnung innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags eine begründete Entscheidung, in der sie ihre Erkenntnisse darlegt, ob ein Verstoß vorliegt. (5) Die zuständige Behörde unterrichtet vor dem Erlass einer Entscheidung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 oder einer Entscheidung, in der ein Verstoß festgestellt wurde, gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, über ihre Absicht, eine Entscheidung zu erlassen, sowie über die Gründe hierfür. (6) Erlässt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, eine begründete Entscheidung gemäß Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels, so teilt sie diese Entscheidung unverzüglich der Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, dem Hostingdiensteanbieter, dem Inhalteanbieter, der die Prüfung gemäß Absatz 4 beantragt hat, und — im Einklang mit Artikel 14 — Europol mit. Wenn bei der Prüfung ein Verstoß nach Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels festgestellt wird, verliert die Entfernungsanordnung ihre Rechtswirkung. (7) Nach Erhalt einer Entscheidung über einen gemäß Absatz 6 mitgeteilten Verstoß, stellt der betroffene Hostingdiensteanbieter unverzüglich den Inhalt wieder her oder entsperrt ihn, unbeschadet der Möglichkeit, seine Nutzungsbedingungen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht durchzusetzen. Artikel 5 Spezifische Maßnahmen (1) Ein Hostingdiensteanbieter, der terroristischen Inhalten gemäß Absatz 4 ausgesetzt ist, nimmt gegebenenfalls Bestimmungen in seine Nutzungsbedingungen auf, mit denen er dagegen vorgeht, dass seine Dienste für die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte missbraucht werden, und wendet diese Bestimmungen an. Er handelt dabei mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung; unter allen Umständen unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer und trägt insbesondere der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung, um zu verhindern, dass Materialien entfernt werden, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt. (2) Ist ein Hostingdiensteanbieter terroristischen Inhalten gemäß Absatz 4 ausgesetzt, so ergreift er spezifische Maßnahmen, um zu verhindern, dass über seine Dienste terroristische Inhalte öffentlich verbreitet werden. Der Hostingdiensteanbieter entscheidet selbst über die zu treffenden spezifischen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: a) geeignete technische und operative Maßnahmen oder Kapazitäten, beispielsweise eine angemessene Ausstattung mit Personal oder technischen Mitteln, um terroristische Inhalte zu ermitteln und unverzüglich zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren; b) leicht zugängliche und benutzerfreundliche Mechanismen, durch die Nutzer dem Hostingdiensteanbieter mutmaßliche terroristische Inhalte melden oder diese Inhalte kennzeichnen können; c) weitere Mechanismen zur stärkeren Sensibilisierung für terroristische Inhalte in seinen Diensten, wie beispielsweise Mechanismen für Nutzer-Moderation; d) jedwede andere Maßnahme, die der Hostingdiensteanbieter für geeignet hält, um gegen die Verfügbarkeit terroristischer Inhalte in seinen Diensten vorzugehen. (3) Die spezifischen Maßnahmen müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie müssen das Ausmaß der Betroffenheit der Dienste des Hostingdiensteanbieters durch terroristische Inhalte wirksam eindämmen; b) sie müssen zielgerichtet und verhältnismäßig sein und insbesondere dem Schweregrad der Betroffenheit der Dienste des Hostingdiensteanbieters durch terroristische Inhalte sowie den technischen und operativen Fähigkeiten, der Finanzkraft, der Zahl der Nutzer der Dienste des Hostingdiensteanbieters und des Umfangs der Inhalte, die diese Nutzer liefern, Rechnung tragen; c) sie werden unter umfassender Berücksichtigung der Rechte und der berechtigten Interessen der Nutzer, insbesondere ihrer Grundrechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, angewendet; d) sie werden mit der gebotenen Sorgfalt und ohne Diskriminierung angewendet. Soweit die spezifischen Maßnahmen den Einsatz technischer Maßnahmen vorsehen, ist für geeignete und wirksame Schutzvorkehrungen zu sorgen — insbesondere durch menschliche Beaufsichtigung und Überprüfung — um für Genauigkeit zu sorgen und zu verhindern, dass Materialien entfernt werden, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt. (4) Ein Hostingdiensteanbieter gilt als terroristischen Inhalten ausgesetzt, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seiner Hauptniederlassung oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, ▼C1 a) eine auf objektive Faktoren — wie beispielsweise der Tatsache, dass dem Hostingdiensteanbieter in den letzten zwölf Monaten zwei oder mehr rechtskräftige Entfernungsanordnungen zugegangen sind — gestützte Entscheidung getroffen hat und ▼B b) den Hostingdiensteanbieter von der Entscheidung gemäß Buchstabe a in Kenntnis gesetzt hat. (5) Nach Erhalt einer Entscheidung gemäß Absatz 4 oder gegebenenfalls gemäß Absatz 6 erstattet der Hostingdiensteanbieter der zuständigen Behörde Bericht über die spezifischen Maßnahmen, die er ergriffen hat und zu ergreifen beabsichtigt, um den Absätzen 2 und 3 zu entsprechen. Er erledigt dies innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Entscheidung und danach jährlich. Diese Verpflichtung endet, sobald die zuständige Behörde entschieden hat, dass der Hostingdiensteanbieter nach einem Antrag gemäß Absatz 7 nicht länger terroristischen Inhalten ausgesetzt ist. (6) Gelangt die zuständige Behörde auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 5 und gegebenenfalls anderer objektiver Faktoren zu der Auffassung, dass die spezifischen Maßnahmen nicht den Absätzen 2 und 3 entsprechen, so richtet die zuständige Behörde eine Entscheidung an den Hostingdiensteanbieter, mit der dieser aufgefordert wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Absätzen 2 und 3 entsprochen wird. Der Hostingdiensteanbieter entscheidet selbst über die zu wählenden spezifischen Maßnahmen. (7) Ein Hostingdiensteanbieter kann die zuständige Behörde jederzeit ersuchen, eine Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder zu widerrufen. Die zuständige Behörde trifft innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens auf der Grundlage objektiver Faktoren eine begründete Entscheidung und unterrichtet den Hostingdiensteanbieter über diese Entscheidung. (8) Jede Anordnung, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, gilt unbeschadet von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG und geht für Hostingdiensteanbieter weder mit einer generellen Verpflichtung einher, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen, noch mit einer generellen Verpflichtung, aktiv nach Fakten oder Umständen zu suchen, die auf illegale Aktivitäten hindeuten. Die Anordnung, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, geht nicht mit einer Verpflichtung des Hostingdiensteanbieters zur Nutzung automatisierter Verfahren einher. Artikel 6 Speichern von Inhalten und zugehörigen Daten (1) Die Hostingdiensteanbieter speichern terroristische Inhalte, die infolge einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Artikel 3 oder 5 entfernt oder gesperrt wurden, sowie zugehörige Daten, die infolge der Entfernung derartiger terroristischer Inhalte entfernt wurden, zu folgenden Zwecken auf: a) behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren oder Beschwerdebearbeitung gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Entscheidung, terroristische Inhalte und zugehörige Daten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren; oder b) Verhinderung, Erkennung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten. (2) Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für einen Zeitraum von sechs Monaten nach ihrer Entfernung oder Sperrung gespeichert. Auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die terroristischen Inhalte nur dann für einen weiteren festgelegten Zeitraum gespeichert, wenn und solange dies für laufende behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist. (3) Die Hostingdiensteanbieter stellen sicher, dass die nach Absatz 1 gespeicherten terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen. Durch diese technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen wird sichergestellt, dass die gespeicherten terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke eingesehen und verarbeitet werden und ein hohes Maß an Sicherheit der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Die Hostingdiensteanbieter überprüfen und aktualisieren diese Schutzvorkehrungen soweit erforderlich. |
ABSCHNITT II MAßNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG TERRORISTISCHER ONLINE-INHALTE Artikel 3 Entfernungsanordnungen (1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats ist befugt, eine Entfernungsanordnung zu erlassen, mit der die Hostingdiensteanbieter verpflichtet werden, in allen Mitgliedstaaten terroristische Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu terroristischen Inhalten zu sperren. (2) Wenn eine zuständige Behörde zuvor noch keine Entfernungsanordnung gegenüber einem Hostingdiensteanbieter erlassen hat, unterrichtet die Behörde diesen Hostingdiensteanbieter mindestens 12 Stunden vor Erlass der Entfernungsanordnung über die geltenden Verfahrensweisen und die Fristen. Unterabsatz 1gilt nicht in hinreichend begründeten Dringlichkeitsfällen. (3) Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte oder sperren den Zugang zu terroristischen Inhalten in allen Mitgliedstaaten schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung. (4) Die zuständigen Behörden erlassen Entfernungsanordnungen unter Verwendung des Formulars in Anhang I. Entfernungsanordnungen müssen folgende Angaben enthalten: a) Angaben zur Identifizierung der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, und die Authentifizierung der Entfernungsanordnung durch diese zuständige Behörde; b) eine hinreichend detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, und eine Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 7 aufgeführten einschlägigen Arten von Materialien; c) einen genauen Uniform Resource Locator (URL-Adresse) und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der terroristischen Inhalte ermöglichen; d) eine Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung als Rechtsgrundlage der Entfernungsanordnung; e) Datum, Uhrzeit und elektronische Signatur der die Entfernungsanordnung erlassenden Behörde; f) leicht verständliche Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen, einschließlich Informationen über Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde, der Möglichkeit der Befassung eines Gerichts sowie über die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen; g) sofern notwendig und verhältnismäßig, die Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3, dass keine Informationen über die Entfernung oder die Sperrung terroristischer Inhalte weitergegeben werden dürfen. (5) Die zuständige Behörde richtet die Entfernungsanordnung an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an seinen nach Artikel 17 benannten gesetzlichen Vertreter. Die zuständige Behörde übermittelt der Kontaktstelle gemäß Artikel 15 Absatz 1 die Entfernungsanordnung durch elektronische Mittel, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten. (6) Der Hostingdiensteanbieter unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die Entfernung der terroristischen Inhalte oder die Sperrung der terroristischen Inhalte in allen Mitgliedstaaten unter Verwendung des Formulars in Anhang II und gibt dabei insbesondere den Zeitpunkt der Entfernung oder der Sperrung an. (7) Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung aufgrund höherer Gewalt oder einer faktischen Unmöglichkeit, die dem Hostingdiensteanbieter nicht angelastet werden kann — einschließlich sachlich begründeter technischer oder betrieblicher Gründe —, nicht nachkommen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, unverzüglich mit und legt unter Verwendung des Formulars in Anhang III die Gründe hierfür dar. Die in Absatz 3 genannte Frist beginnt, sobald die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angeführten Gründe nicht mehr vorliegen. (8) Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil diese offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, unverzüglich mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung. Die in Absatz 3 genannte Frist beginnt, sobald der Hostingdiensteanbieter die notwendige Klarstellung erhalten hat. (9) Eine Entfernungsanordnung wird nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsbehelf nach nationalem Recht eingelegt wurde oder wenn die Entfernungsanordnung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde. Wenn die Entfernungsanordnung rechtskräftig wird, unterrichtet die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über diese Tatsache. Artikel 4 Verfahren für grenzüberschreitende Entfernungsanordnungen (1) Hat der Hostingdiensteanbieter, vorbehaltlich des Artikels 3, seine Hauptniederlassung nicht in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, oder verfügt er in diesem Mitgliedstaat über keinen gesetzlichen Vertreter, so übermittelt diese Behörde gleichzeitig eine Kopie der Entfernungsanordnung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist. (2) ►C3 Erhält ein Hostingdiensteanbieter eine Entfernungsanordnung nach diesem Artikel, so ergreift er die gemäß Artikel 3 festgelegten Maßnahmen und die erforderlichen Maßnahmen, um den Inhalt gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels wiederherstellen oder entsperren zu können. ◄ (3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, kann von sich aus die Entfernungsanordnung innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Kopie der Entfernungsanordnung gemäß Absatz 1 überprüfen, um festzustellen, ob sie schwerwiegend oder offenkundig gegen diese Verordnung verstößt oder mit den in der Charta verankerten Grundrechte und -freiheiten verbunden ist. Bei Feststellung eines solchen Verstoßes erlässt sie, innerhalb derselben Frist, eine begründete Entscheidung. (4) Hostingdiensteanbieter und Inhalteanbieter sind berechtigt, innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt einer Entfernungsanordnung oder der Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 einen begründeten Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, zu stellen, um die Entfernungsanordnung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels überprüfen zu lassen. Die zuständige Behörde erlässt nach ihrer Prüfung der Entfernungsanordnung innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags eine begründete Entscheidung, in der sie ihre Erkenntnisse darlegt, ob ein Verstoß vorliegt. (5) Die zuständige Behörde unterrichtet vor dem Erlass einer Entscheidung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 oder einer Entscheidung, in der ein Verstoß festgestellt wurde, gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, über ihre Absicht, eine Entscheidung zu erlassen, sowie über die Gründe hierfür. (6) Erlässt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, eine begründete Entscheidung gemäß Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels, so teilt sie diese Entscheidung unverzüglich der Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, dem Hostingdiensteanbieter, dem Inhalteanbieter, der die Prüfung gemäß Absatz 4 beantragt hat, und — im Einklang mit Artikel 14 — Europol mit. Wenn bei der Prüfung ein Verstoß nach Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels festgestellt wird, verliert die Entfernungsanordnung ihre Rechtswirkung. (7) Nach Erhalt einer Entscheidung über einen gemäß Absatz 6 mitgeteilten Verstoß, stellt der betroffene Hostingdiensteanbieter unverzüglich den Inhalt wieder her oder entsperrt ihn, unbeschadet der Möglichkeit, seine Nutzungsbedingungen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht durchzusetzen. Artikel 5 Spezifische Maßnahmen (1) Ein Hostingdiensteanbieter, der terroristischen Inhalten gemäß Absatz 4 ausgesetzt ist, nimmt gegebenenfalls Bestimmungen in seine Nutzungsbedingungen auf, mit denen er dagegen vorgeht, dass seine Dienste für die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte missbraucht werden, und wendet diese Bestimmungen an. Er handelt dabei mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung; unter allen Umständen unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer und trägt insbesondere der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung, um zu verhindern, dass Materialien entfernt werden, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt. (2) Ist ein Hostingdiensteanbieter terroristischen Inhalten gemäß Absatz 4 ausgesetzt, so ergreift er spezifische Maßnahmen, um zu verhindern, dass über seine Dienste terroristische Inhalte öffentlich verbreitet werden. Der Hostingdiensteanbieter entscheidet selbst über die zu treffenden spezifischen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: a) geeignete technische und operative Maßnahmen oder Kapazitäten, beispielsweise eine angemessene Ausstattung mit Personal oder technischen Mitteln, um terroristische Inhalte zu ermitteln und unverzüglich zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren; b) leicht zugängliche und benutzerfreundliche Mechanismen, durch die Nutzer dem Hostingdiensteanbieter mutmaßliche terroristische Inhalte melden oder diese Inhalte kennzeichnen können; c) weitere Mechanismen zur stärkeren Sensibilisierung für terroristische Inhalte in seinen Diensten, wie beispielsweise Mechanismen für Nutzer-Moderation; d) jedwede andere Maßnahme, die der Hostingdiensteanbieter für geeignet hält, um gegen die Verfügbarkeit terroristischer Inhalte in seinen Diensten vorzugehen. (3) Die spezifischen Maßnahmen müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie müssen das Ausmaß der Betroffenheit der Dienste des Hostingdiensteanbieters durch terroristische Inhalte wirksam eindämmen; b) sie müssen zielgerichtet und verhältnismäßig sein und insbesondere dem Schweregrad der Betroffenheit der Dienste des Hostingdiensteanbieters durch terroristische Inhalte sowie den technischen und operativen Fähigkeiten, der Finanzkraft, der Zahl der Nutzer der Dienste des Hostingdiensteanbieters und des Umfangs der Inhalte, die diese Nutzer liefern, Rechnung tragen; c) sie werden unter umfassender Berücksichtigung der Rechte und der berechtigten Interessen der Nutzer, insbesondere ihrer Grundrechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, angewendet; d) sie werden mit der gebotenen Sorgfalt und ohne Diskriminierung angewendet. Soweit die spezifischen Maßnahmen den Einsatz technischer Maßnahmen vorsehen, ist für geeignete und wirksame Schutzvorkehrungen zu sorgen — insbesondere durch menschliche Beaufsichtigung und Überprüfung — um für Genauigkeit zu sorgen und zu verhindern, dass Materialien entfernt werden, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt. (4) Ein Hostingdiensteanbieter gilt als terroristischen Inhalten ausgesetzt, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seiner Hauptniederlassung oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, ▼C1 a) eine auf objektive Faktoren — wie beispielsweise der Tatsache, dass dem Hostingdiensteanbieter in den letzten zwölf Monaten zwei oder mehr rechtskräftige Entfernungsanordnungen zugegangen sind — gestützte Entscheidung getroffen hat und ▼B b) den Hostingdiensteanbieter von der Entscheidung gemäß Buchstabe a in Kenntnis gesetzt hat. (5) Nach Erhalt einer Entscheidung gemäß Absatz 4 oder gegebenenfalls gemäß Absatz 6 erstattet der Hostingdiensteanbieter der zuständigen Behörde Bericht über die spezifischen Maßnahmen, die er ergriffen hat und zu ergreifen beabsichtigt, um den Absätzen 2 und 3 zu entsprechen. Er erledigt dies innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Entscheidung und danach jährlich. Diese Verpflichtung endet, sobald die zuständige Behörde entschieden hat, dass der Hostingdiensteanbieter nach einem Antrag gemäß Absatz 7 nicht länger terroristischen Inhalten ausgesetzt ist. (6) Gelangt die zuständige Behörde auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 5 und gegebenenfalls anderer objektiver Faktoren zu der Auffassung, dass die spezifischen Maßnahmen nicht den Absätzen 2 und 3 entsprechen, so richtet die zuständige Behörde eine Entscheidung an den Hostingdiensteanbieter, mit der dieser aufgefordert wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Absätzen 2 und 3 entsprochen wird. Der Hostingdiensteanbieter entscheidet selbst über die zu wählenden spezifischen Maßnahmen. (7) Ein Hostingdiensteanbieter kann die zuständige Behörde jederzeit ersuchen, eine Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder zu widerrufen. Die zuständige Behörde trifft innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens auf der Grundlage objektiver Faktoren eine begründete Entscheidung und unterrichtet den Hostingdiensteanbieter über diese Entscheidung. (8) Jede Anordnung, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, gilt unbeschadet von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG und geht für Hostingdiensteanbieter weder mit einer generellen Verpflichtung einher, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen, noch mit einer generellen Verpflichtung, aktiv nach Fakten oder Umständen zu suchen, die auf illegale Aktivitäten hindeuten. Die Anordnung, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, geht nicht mit einer Verpflichtung des Hostingdiensteanbieters zur Nutzung automatisierter Verfahren einher. Artikel 6 Speichern von Inhalten und zugehörigen Daten (1) Die Hostingdiensteanbieter speichern terroristische Inhalte, die infolge einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Artikel 3 oder 5 entfernt oder gesperrt wurden, sowie zugehörige Daten, die infolge der Entfernung derartiger terroristischer Inhalte entfernt wurden, zu folgenden Zwecken auf: a) behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren oder Beschwerdebearbeitung gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Entscheidung, terroristische Inhalte und zugehörige Daten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren; oder b) Verhinderung, Erkennung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten. (2) Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für einen Zeitraum von sechs Monaten nach ihrer Entfernung oder Sperrung gespeichert. Auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die terroristischen Inhalte nur dann für einen weiteren festgelegten Zeitraum gespeichert, wenn und solange dies für laufende behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist. (3) Die Hostingdiensteanbieter stellen sicher, dass die nach Absatz 1 gespeicherten terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen. Durch diese technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen wird sichergestellt, dass die gespeicherten terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke eingesehen und verarbeitet werden und ein hohes Maß an Sicherheit der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Die Hostingdiensteanbieter überprüfen und aktualisieren diese Schutzvorkehrungen soweit erforderlich.ABSCHNITT II MAßNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG TERRORISTISCHER ONLINE-INHALTE Artikel 3 Entfernungsanordnungen
(1)
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats ist befugt, eine Entfernungsanordnung zu erlassen, mit der die Hostingdiensteanbieter verpflichtet werden, in allen Mitgliedstaaten terroristische Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu terroristischen Inhalten zu sperren.
(2)
Wenn eine zuständige Behörde zuvor noch keine Entfernungsanordnung gegenüber einem Hostingdiensteanbieter erlassen hat, unterrichtet die Behörde diesen Hostingdiensteanbieter mindestens 12 Stunden vor Erlass der Entfernungsanordnung über die geltenden Verfahrensweisen und die Fristen.
Unterabsatz 1gilt nicht in hinreichend begründeten Dringlichkeitsfällen.
(3)
Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte oder sperren den Zugang zu terroristischen Inhalten in allen Mitgliedstaaten schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung.
(4)
Die zuständigen Behörden erlassen Entfernungsanordnungen unter Verwendung des Formulars in Anhang I. Entfernungsanordnungen müssen folgende Angaben enthalten:
a)
Angaben zur Identifizierung der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, und die Authentifizierung der Entfernungsanordnung durch diese zuständige Behörde;
b)
eine hinreichend detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, und eine Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 7 aufgeführten einschlägigen Arten von Materialien;
c)
einen genauen Uniform Resource Locator (URL-Adresse) und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der terroristischen Inhalte ermöglichen;
d)
eine Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung als Rechtsgrundlage der Entfernungsanordnung;
e)
Datum, Uhrzeit und elektronische Signatur der die Entfernungsanordnung erlassenden Behörde;
f)
leicht verständliche Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen, einschließlich Informationen über Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde, der Möglichkeit der Befassung eines Gerichts sowie über die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen;
g)
sofern notwendig und verhältnismäßig, die Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3, dass keine Informationen über die Entfernung oder die Sperrung terroristischer Inhalte weitergegeben werden dürfen.
(5)
Die zuständige Behörde richtet die Entfernungsanordnung an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an seinen nach Artikel 17 benannten gesetzlichen Vertreter.
Die zuständige Behörde übermittelt der Kontaktstelle gemäß Artikel 15 Absatz 1 die Entfernungsanordnung durch elektronische Mittel, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten.
(6)
Der Hostingdiensteanbieter unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die Entfernung der terroristischen Inhalte oder die Sperrung der terroristischen Inhalte in allen Mitgliedstaaten unter Verwendung des Formulars in Anhang II und gibt dabei insbesondere den Zeitpunkt der Entfernung oder der Sperrung an.
(7)
Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung aufgrund höherer Gewalt oder einer faktischen Unmöglichkeit, die dem Hostingdiensteanbieter nicht angelastet werden kann — einschließlich sachlich begründeter technischer oder betrieblicher Gründe —, nicht nachkommen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, unverzüglich mit und legt unter Verwendung des Formulars in Anhang III die Gründe hierfür dar.
Die in Absatz 3 genannte Frist beginnt, sobald die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angeführten Gründe nicht mehr vorliegen.
(8)
Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil diese offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, unverzüglich mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung.
Die in Absatz 3 genannte Frist beginnt, sobald der Hostingdiensteanbieter die notwendige Klarstellung erhalten hat.
(9)
Eine Entfernungsanordnung wird nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsbehelf nach nationalem Recht eingelegt wurde oder wenn die Entfernungsanordnung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde.
Wenn die Entfernungsanordnung rechtskräftig wird, unterrichtet die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über diese Tatsache. Artikel 4 Verfahren für grenzüberschreitende Entfernungsanordnungen
(1)
Hat der Hostingdiensteanbieter, vorbehaltlich des Artikels 3, seine Hauptniederlassung nicht in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, oder verfügt er in diesem Mitgliedstaat über keinen gesetzlichen Vertreter, so übermittelt diese Behörde gleichzeitig eine Kopie der Entfernungsanordnung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.
(2)
►C3
Erhält ein Hostingdiensteanbieter eine Entfernungsanordnung nach diesem Artikel, so ergreift er die gemäß Artikel 3 festgelegten Maßnahmen und die erforderlichen Maßnahmen, um den Inhalt gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels wiederherstellen oder entsperren zu können. ◄
(3)
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, kann von sich aus die Entfernungsanordnung innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Kopie der Entfernungsanordnung gemäß Absatz 1 überprüfen, um festzustellen, ob sie schwerwiegend oder offenkundig gegen diese Verordnung verstößt oder mit den in der Charta verankerten Grundrechte und -freiheiten verbunden ist.
Bei Feststellung eines solchen Verstoßes erlässt sie, innerhalb derselben Frist, eine begründete Entscheidung.
(4)
Hostingdiensteanbieter und Inhalteanbieter sind berechtigt, innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt einer Entfernungsanordnung oder der Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 einen begründeten Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, zu stellen, um die Entfernungsanordnung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels überprüfen zu lassen.
Die zuständige Behörde erlässt nach ihrer Prüfung der Entfernungsanordnung innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags eine begründete Entscheidung, in der sie ihre Erkenntnisse darlegt, ob ein Verstoß vorliegt.
(5)
Die zuständige Behörde unterrichtet vor dem Erlass einer Entscheidung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 oder einer Entscheidung, in der ein Verstoß festgestellt wurde, gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, über ihre Absicht, eine Entscheidung zu erlassen, sowie über die Gründe hierfür.
(6)
Erlässt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, eine begründete Entscheidung gemäß Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels, so teilt sie diese Entscheidung unverzüglich der Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, dem Hostingdiensteanbieter, dem Inhalteanbieter, der die Prüfung gemäß Absatz 4 beantragt hat, und — im Einklang mit Artikel 14 — Europol mit. Wenn bei der Prüfung ein Verstoß nach Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels festgestellt wird, verliert die Entfernungsanordnung ihre Rechtswirkung.
(7)
Nach Erhalt einer Entscheidung über einen gemäß Absatz 6 mitgeteilten Verstoß, stellt der betroffene Hostingdiensteanbieter unverzüglich den Inhalt wieder her oder entsperrt ihn, unbeschadet der Möglichkeit, seine Nutzungsbedingungen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht durchzusetzen.
Artikel 5 Spezifische Maßnahmen
(1)
Ein Hostingdiensteanbieter, der terroristischen Inhalten gemäß Absatz 4 ausgesetzt ist, nimmt gegebenenfalls Bestimmungen in seine Nutzungsbedingungen auf, mit denen er dagegen vorgeht, dass seine Dienste für die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte missbraucht werden, und wendet diese Bestimmungen an.
Er handelt dabei mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung; unter allen Umständen unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer und trägt insbesondere der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung, um zu verhindern, dass Materialien entfernt werden, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt.
(2)
Ist ein Hostingdiensteanbieter terroristischen Inhalten gemäß Absatz 4 ausgesetzt, so ergreift er spezifische Maßnahmen, um zu verhindern, dass über seine Dienste terroristische Inhalte öffentlich verbreitet werden.
Der Hostingdiensteanbieter entscheidet selbst über die zu treffenden spezifischen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen:
a)
geeignete technische und operative Maßnahmen oder Kapazitäten, beispielsweise eine angemessene Ausstattung mit Personal oder technischen Mitteln, um terroristische Inhalte zu ermitteln und unverzüglich zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren;
b)
leicht zugängliche und benutzerfreundliche Mechanismen, durch die Nutzer dem Hostingdiensteanbieter mutmaßliche terroristische Inhalte melden oder diese Inhalte kennzeichnen können;
c)
weitere Mechanismen zur stärkeren Sensibilisierung für terroristische Inhalte in seinen Diensten, wie beispielsweise Mechanismen für Nutzer-Moderation;
d)
jedwede andere Maßnahme, die der Hostingdiensteanbieter für geeignet hält, um gegen die Verfügbarkeit terroristischer Inhalte in seinen Diensten vorzugehen.
(3)
Die spezifischen Maßnahmen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Sie müssen das Ausmaß der Betroffenheit der Dienste des Hostingdiensteanbieters durch terroristische Inhalte wirksam eindämmen;
b)
sie müssen zielgerichtet und verhältnismäßig sein und insbesondere dem Schweregrad der Betroffenheit der Dienste des Hostingdiensteanbieters durch terroristische Inhalte sowie den technischen und operativen Fähigkeiten, der Finanzkraft, der Zahl der Nutzer der Dienste des Hostingdiensteanbieters und des Umfangs der Inhalte, die diese Nutzer liefern, Rechnung tragen;
c)
sie werden unter umfassender Berücksichtigung der Rechte und der berechtigten Interessen der Nutzer, insbesondere ihrer Grundrechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, angewendet;
d)
sie werden mit der gebotenen Sorgfalt und ohne Diskriminierung angewendet. Soweit die spezifischen Maßnahmen den Einsatz technischer Maßnahmen vorsehen, ist für geeignete und wirksame Schutzvorkehrungen zu sorgen — insbesondere durch menschliche Beaufsichtigung und Überprüfung — um für Genauigkeit zu sorgen und zu verhindern, dass Materialien entfernt werden, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt.
(4)
Ein Hostingdiensteanbieter gilt als terroristischen Inhalten ausgesetzt, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seiner Hauptniederlassung oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist,
a)
eine auf objektive Faktoren — wie beispielsweise der Tatsache, dass dem Hostingdiensteanbieter in den letzten zwölf Monaten zwei oder mehr rechtskräftige Entfernungsanordnungen zugegangen sind — gestützte Entscheidung getroffen hat und
b)
den Hostingdiensteanbieter von der Entscheidung gemäß Buchstabe a in Kenntnis gesetzt hat.
(5)
Nach Erhalt einer Entscheidung gemäß Absatz 4 oder gegebenenfalls gemäß Absatz 6 erstattet der Hostingdiensteanbieter der zuständigen Behörde Bericht über die spezifischen Maßnahmen, die er ergriffen hat und zu ergreifen beabsichtigt, um den Absätzen 2 und 3 zu entsprechen. Er erledigt dies innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Entscheidung und danach jährlich. Diese Verpflichtung endet, sobald die zuständige Behörde entschieden hat, dass der Hostingdiensteanbieter nach einem Antrag gemäß Absatz 7 nicht länger terroristischen Inhalten ausgesetzt ist.
(6)
Gelangt die zuständige Behörde auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 5 und gegebenenfalls anderer objektiver Faktoren zu der Auffassung, dass die spezifischen Maßnahmen nicht den Absätzen 2 und 3 entsprechen, so richtet die zuständige Behörde eine Entscheidung an den Hostingdiensteanbieter, mit der dieser aufgefordert wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Absätzen 2 und 3 entsprochen wird.
Der Hostingdiensteanbieter entscheidet selbst über die zu wählenden spezifischen Maßnahmen.
(7)
Ein Hostingdiensteanbieter kann die zuständige Behörde jederzeit ersuchen, eine Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder zu widerrufen.
Die zuständige Behörde trifft innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens auf der Grundlage objektiver Faktoren eine begründete Entscheidung und unterrichtet den Hostingdiensteanbieter über diese Entscheidung.
(8)
Jede Anordnung, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, gilt unbeschadet von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG und geht für Hostingdiensteanbieter weder mit einer generellen Verpflichtung einher, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen, noch mit einer generellen Verpflichtung, aktiv nach Fakten oder Umständen zu suchen, die auf illegale Aktivitäten hindeuten.
Die Anordnung, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, geht nicht mit einer Verpflichtung des Hostingdiensteanbieters zur Nutzung automatisierter Verfahren einher. Artikel 6 Speichern von Inhalten und zugehörigen Daten
(1)
Die Hostingdiensteanbieter speichern terroristische Inhalte, die infolge einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Artikel 3 oder 5 entfernt oder gesperrt wurden, sowie zugehörige Daten, die infolge der Entfernung derartiger terroristischer Inhalte entfernt wurden, zu folgenden Zwecken auf:
a)
behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren oder Beschwerdebearbeitung gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Entscheidung, terroristische Inhalte und zugehörige Daten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren; oder
b)
Verhinderung, Erkennung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten.
(2)
Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für einen Zeitraum von sechs Monaten nach ihrer Entfernung oder Sperrung gespeichert. Auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die terroristischen Inhalte nur dann für einen weiteren festgelegten Zeitraum gespeichert, wenn und solange dies für laufende behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.
(3)
Die Hostingdiensteanbieter stellen sicher, dass die nach Absatz 1 gespeicherten terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen.
Durch diese technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen wird sichergestellt, dass die gespeicherten terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke eingesehen und verarbeitet werden und ein hohes Maß an Sicherheit der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Die Hostingdiensteanbieter überprüfen und aktualisieren diese Schutzvorkehrungen soweit erforderlich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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