+ABSCHNITT V ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG Artikel 16 Gerichtsbarkeit (1) Die Gerichtsbarkeit für die Zwecke der Artikel 5, 18 und 21 liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters befindet. Hostingdiensteanbieter, deren Hauptniederlassung sich nicht in der Union befindet, gelten als der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist. (2) Hat ein Hostingdiensteanbieter, dessen Hauptniederlassung sich nicht in der Union befindet, keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so liegt die Gerichtsbarkeit bei allen Mitgliedstaaten. (3) Entscheidet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die Gerichtsbarkeit gemäß Unterabsatz 2 auszuüben, unterrichtet sie alle zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon. Artikel 17 Gesetzlicher Vertreter (1) Ein Hostingdiensteanbieter, der keine Hauptniederlassung in der Union hat, benennt schriftlich eine natürliche oder juristische Person zu seinem gesetzlichen Vertreter in der Union für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden erlassen werden. (2) Der Hostingdiensteanbieter stattet seinen gesetzlichen Vertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen aus, damit dieser den betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten kann. Der gesetzliche Vertreter ist in einem der Mitgliedstaaten, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Dienste anbietet, ansässig oder niedergelassen. (3) Der gesetzliche Vertreter kann für Verstöße aus dieser Verordnung haftbar gemacht werden; jegliche Haftung und rechtliche Schritte gegen den Hostingdiensteanbieter bleiben hiervon unberührt. (4) Der Hostingdiensteanbieter setzt die zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d in dem Mitgliedstaat, in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über die Benennung in Kenntnis. Der Hostingdiensteanbieter macht Informationen über den gesetzlichen Vertreter öffentlich zugänglich.

ABSCHNITT V ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG Artikel 16 Gerichtsbarkeit (1) Die Gerichtsbarkeit für die Zwecke der Artikel 5, 18 und 21 liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters befindet. Hostingdiensteanbieter, deren Hauptniederlassung sich nicht in der Union befindet, gelten als der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist. (2) Hat ein Hostingdiensteanbieter, dessen Hauptniederlassung sich nicht in der Union befindet, keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so liegt die Gerichtsbarkeit bei allen Mitgliedstaaten. (3) Entscheidet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die Gerichtsbarkeit gemäß Unterabsatz 2 auszuüben, unterrichtet sie alle zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon. Artikel 17 Gesetzlicher Vertreter (1) Ein Hostingdiensteanbieter, der keine Hauptniederlassung in der Union hat, benennt schriftlich eine natürliche oder juristische Person zu seinem gesetzlichen Vertreter in der Union für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden erlassen werden. (2) Der Hostingdiensteanbieter stattet seinen gesetzlichen Vertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen aus, damit dieser den betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten kann. Der gesetzliche Vertreter ist in einem der Mitgliedstaaten, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Dienste anbietet, ansässig oder niedergelassen. (3) Der gesetzliche Vertreter kann für Verstöße aus dieser Verordnung haftbar gemacht werden; jegliche Haftung und rechtliche Schritte gegen den Hostingdiensteanbieter bleiben hiervon unberührt. (4) Der Hostingdiensteanbieter setzt die zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d in dem Mitgliedstaat, in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über die Benennung in Kenntnis. Der Hostingdiensteanbieter macht Informationen über den gesetzlichen Vertreter öffentlich zugänglich.

ABSCHNITT V

ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG

Artikel 16

Gerichtsbarkeit

(1)  
Die Gerichtsbarkeit für die Zwecke der Artikel 5, 18 und 21 liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters befindet. Hostingdiensteanbieter, deren Hauptniederlassung sich nicht in der Union befindet, gelten als der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.
(2)  
Hat ein Hostingdiensteanbieter, dessen Hauptniederlassung sich nicht in der Union befindet, keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so liegt die Gerichtsbarkeit bei allen Mitgliedstaaten.
(3)  
Entscheidet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die Gerichtsbarkeit gemäß Unterabsatz 2 auszuüben, unterrichtet sie alle zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon.

Artikel 17

Gesetzlicher Vertreter

(1)  
Ein Hostingdiensteanbieter, der keine Hauptniederlassung in der Union hat, benennt schriftlich eine natürliche oder juristische Person zu seinem gesetzlichen Vertreter in der Union für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden erlassen werden.
(2)  
Der Hostingdiensteanbieter stattet seinen gesetzlichen Vertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen aus, damit dieser den betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten kann.

Der gesetzliche Vertreter ist in einem der Mitgliedstaaten, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Dienste anbietet, ansässig oder niedergelassen.

(3)  
Der gesetzliche Vertreter kann für Verstöße aus dieser Verordnung haftbar gemacht werden; jegliche Haftung und rechtliche Schritte gegen den Hostingdiensteanbieter bleiben hiervon unberührt.
(4)  
Der Hostingdiensteanbieter setzt die zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d in dem Mitgliedstaat, in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über die Benennung in Kenntnis.

Der Hostingdiensteanbieter macht Informationen über den gesetzlichen Vertreter öffentlich zugänglich.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung