+Artikel 6 7

Artikel 6 7

(7)   Die Kommission überprüft die Mehrjahresrichtprogramme mindestens vier Jahre nach ihrer Annahme gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren und aktualisiert sie erforderlichenfalls.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung