+Artikel 7 3

Artikel 7 3

(3)   Das Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 ist nicht erforderlich für

a)

Sondermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 5 Mio. EUR nicht übersteigt;

b)

technische Änderungen, vorausgesetzt, diese wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen

i)

der Wechsel der Art des Haushaltsvollzugs;

ii)

die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen;

iii)

die Aufstockung oder Kürzung der Mittelausstattung der Aktionspläne und Sondermaßnahmen um nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Mittelausstattung bzw. um höchstens 5 Mio. EUR.

Sondermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, die gemäß diesem Absatz angenommen werden, sowie technische Änderungen daran werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme dem in Artikel 15 genannten Ausschuss für das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit mitgeteilt. Sie werden auch dem Europäischen Parlament übermittelt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung