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+Artikel 12 1 |
Artikel 12 1(1) Sind ein Drittland und die Gemeinschaft zu einem gemeinsamen Verständnis und einer wechselseitigen Vereinbarung gelangt, so werden diese grundsätzlich durch einen förmlichen Antrag an die Kommission bestätigt. Dieser Antrag ist für die jeweilige Regierung verbindlich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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