+Artikel 14 Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
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Artikel 14 Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 14 1
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(1) Die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung erfolgen gemäß Artikel 41 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947.
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Artikel 14 2
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(2) Die Erreichung des Ziels dieses Instruments wird anhand folgender Indikatoren und ihrer Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial gemessen:
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a)
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unter Berücksichtigung der höchsten Standards für die nukleare Sicherheit erstellte, erlassene und/oder überarbeitete Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
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b)
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Auslegungs-, Planungs- oder Durchführbarkeitsstudien für die Errichtung von Anlagen im Einklang mit den höchsten Standards für die nukleare Sicherheit und
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c)
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Ergebnisse der in kerntechnischen Anlagen umgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes sowie effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der höchsten Standards für nukleare Sicherheit, Strahlenschutz und nukleare Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der internationalen gegenseitigen Überprüfung.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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