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+Artikel 16 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit sowie Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen |
Artikel 16 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit sowie Ausnahmen von den SichtbarkeitsanforderungenArtikel 16 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit sowie Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen Für die Information, Kommunikation und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 genannten Ziel und die Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen gelten die Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) 2021/947. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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