+Artikel 1 1

Artikel 1 1

(1)   In dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz festgelegt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union im Rahmen von Diensten für unionsweites Roaming — verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten — für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden.

Diese Verordnung trägt dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei und hilft gleichzeitig, ein hohes Verbraucherschutz- und Datenschutzniveau, den Schutz der Privatsphäre und Vertrauen zu erreichen, Wettbewerb, Unabhängigkeit und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize für die Innovation, die Auswahl der Verbraucher und die Integration von Menschen mit Behinderungen unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu bieten.

Diese Verordnung legt die Bedingungen für den Vorleistungszugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung regulierter Roamingdienste fest. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Vorleistungsebene abrechnen, als auch für Entgelte, die die Roaminganbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung