(4) Die Vorschriften über regulierte Roamingvorleistungsentgelte in den Artikeln 9, 10 und 11 gelten für die Gewährung des Zugangs zu allen Komponenten eines Roamingvorleistungszugangs im Sinne des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels, es sei denn, beide Parteien der Roamingvorleistungsvereinbarung vereinbaren ausdrücklich, dass ein durchschnittliches Roamingvorleistungsentgelt, das sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergibt, während der Laufzeit der Vereinbarung nicht dem maximalen regulierten Roamingvorleistungsentgelt unterliegt.
Unbeschadet des ersten Unterabsatzes des vorliegenden Absatzes können Mobilfunknetzbetreiber im Falle eines Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugangs für Komponenten, die nicht von Absatz 3 erfasst sind, faire und angemessene Entgelte erheben.