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+Artikel 3 8 |
Artikel 3 8(8) Um zu einer einheitlichen Anwendung des vorliegenden Artikels beizutragen, aktualisiert das GEREK nach Konsultation der Beteiligten und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 5. Oktober 2022 die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 aufgestellten Leitlinien für den Roamingvorleistungszugang. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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