(4) Die nationale Regulierungsbehörde und — sofern es für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse angebracht ist — die anderen zuständigen Behörden beobachten und überwachen die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung genau. Die nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht die Maßnahmen zur Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen genau und berücksichtigt dabei weitestgehend relevante objektive Faktoren, die dem betreffenden Mitgliedstaat eigen sind, und relevante objektive Unterschiede zwischen Roaminganbietern. Unbeschadet des in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Verfahrens setzt die nationale Regulierungsbehörde die Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Durchführungsrechtsakte rasch durch. Die nationale Regulierungsbehörde kann von dem Roaminganbieter jederzeit verlangen, dass er den Aufschlag ändert oder nicht mehr erhebt, wenn er den Artikeln 5 oder 6 nicht nachkommt.
Die anderen zuständigen Behörden setzen die Anforderungen des Artikels 5 und der Durchführungsrechtsakte, die für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse relevant sind, den Umständen entsprechend durch.
Die nationale Regulierungsbehörde und die etwaigen anderen zuständigen Behörden unterrichten die Kommission jährlich über die Anwendung der Artikel 5 und 6 sowie des vorliegenden Artikels.