+Artikel 8 1

Artikel 8 1

(1)   Erhebt ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, so muss dieser Aufschlag unbeschadet des Unterabsatzes 3 folgende Anforderungen (ohne MwSt.) erfüllen:

a)

Der Aufschlag, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf die zulässigen Höchstbeträge für Vorleistungsentgelte gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 11 Absatz 1 nicht überschreiten.

b)

Der Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, darf das gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 für das entsprechende Jahr festgelegte unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt nicht überschreiten.

Wenn die Kommission im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes nach der Überprüfung des gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassenen delegierten Rechtsakts beschließt, dass die Festsetzung eines unionsweiten Zustellungsentgelts nicht mehr erforderlich ist, und beschließt, kein maximales Mobilfunkzustellungsentgelt vorzuschreiben, darf ein etwaiger Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, das mit dem zuletzt gemäß Artikel 75 der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegte Entgelt nicht überschreiten.

Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende regulierte SMS-Roamingnachrichten oder auf eingehende Voice-Mail-Roamingnachrichten erheben. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für abgehende und eingehende Roaminganrufe sekundengenau ab. Die Roaminganbieter dürfen bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen. Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für die Bereitstellung regulierter Datenroamingdienste kilobytegenau ab, mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit abgerechnet werden können. In einem solchen Fall darf das Endkundenentgelt, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für das Senden oder Empfangen einer MMS-Roamingnachricht berechnen kann, das Endkunden-Roaminghöchstentgelt für regulierte Datenroamingdienste gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung