(3) Unbeschadet des Teils III Titel III der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die Roaminganbieter sicher, dass in Endkundenverträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art enthalten, die Merkmale des bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes angegeben werden, wozu insbesondere Folgendes gehört:
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a)
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der spezifische Tarif bzw. die spezifischen Tarife sowie die Art der angebotenen Dienste für jeden Tarif, einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen;
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b)
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Beschränkungen der Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die zum geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, insbesondere quantifizierte Angaben zur Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung mit den wichtigsten Preis-, Volumen- oder sonstigen Parametern des jeweiligen bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes;
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c)
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klare und verständliche Informationen über die Bedingungen und die Qualität des Roamingdienstes beim Roaming in der Union im Einklang mit den in Absatz 6 genannten Leitlinien des GEREK.
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