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Artikel 8 6(6) Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, aktualisiert das GEREK bis zum 1. Januar 2023 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Leitlinien für Endkunden-Roamingdienste, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des vorliegenden Artikels und der in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Transparenzmaßnahmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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