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Artikel 8 6

(6)   Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, aktualisiert das GEREK bis zum 1. Januar 2023 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Leitlinien für Endkunden-Roamingdienste, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des vorliegenden Artikels und der in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Transparenzmaßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung