(1) Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das besuchte Netz berechnet, darf eine Schutzobergrenze von 2,00 EUR pro Gigabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2023 auf 1,80 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Januar 2024 auf 1,55 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Januar 2025 auf 1,30 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Januar 2026 auf 1,10 EUR pro Gigabyte übertragener Daten und am 1. Januar 2027 auf 1,00 EUR pro Gigabyte übertragener Daten und bleibt danach unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 1,00 EUR pro Gigabyte übertragener Daten.