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+Artikel 12 Vorleistungsentgelte für Notrufe |
Artikel 12 Vorleistungsentgelte für NotrufeArtikel 12 Vorleistungsentgelte für Notrufe Unbeschadet der Artikel 9, 10 und 11 stellt der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter keine Entgelte für alle Arten der vom Roamingkunden ausgelösten Notrufe oder für die Übermittlung der Angaben zum Anruferstandort in Rechnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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