+Artikel 13 1

Artikel 13 1

(1)   Um die Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Roaminganbieter den Kunden bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den ihres inländischen Anbieters mit einer automatischen Benachrichtigung ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte einschließlich Mehrwertsteuer bereit, die diesen Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, die Kunden haben dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass sie diesen Dienst nicht wünschen.

Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen werden in der Währung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden ausgedrückt und umfassen Informationen über

a)

jede Regelung der angemessenen Nutzung, der der Roamingkunde in der Union unterliegt, und die Aufschläge, die über die Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, und

b)

alle gemäß Artikel 6 berechneten Aufschläge.

Die Roaminganbieter stellen den Roamingkunden bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den ihres inländischen Anbieters mit einer automatischen Benachrichtigung ohne unnötige Verzögerung kostenlos Informationen über das mögliche Risiko höherer Entgelte aufgrund der Nutzung von Mehrwertdiensten zur Verfügung, es sei denn, die Roamingkunden haben dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass sie diesen Dienst nicht wünschen. Diese Informationen enthalten einen Link für den kostenlosen Zugang zu einer eigenen Internetseite mit aktuellen Informationen über die Arten von Diensten, für die höhere Kosten anfallen können, und, sofern verfügbar, über Nummernbereiche von Mehrwertdiensten oder über andere relevante zusätzliche Angaben, die im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 in der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a eingerichteten Datenbank enthalten sind. Die Internetseite enthält Informationen über etwaige Roamingentgelte für gebührenfreie Rufnummern.

Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen angefordert werden können.

Anlässlich jeder solchen Nachricht erhalten die Kunden Gelegenheit, dem Roaminganbieter kostenlos und in einfacher Weise mitzuteilen, dass sie diese automatische Benachrichtigung nicht wünschen. Kunden, die mitgeteilt haben, dass sie keine automatische Benachrichtigung erhalten wollen, können jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Die Roaminganbieter stellen Kunden mit Behinderungen auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen gemäß Unterabsatz 1 automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.

Mit Ausnahme der Bezugnahme auf die Regelung der angemessenen Nutzung und dem gemäß Artikel 6 in Rechnung gestellten Aufschlag gelten die Unterabsätze 1, 2, 5 und 6 des vorliegenden Absatzes auch für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden beim Herstellen einer Verbindung zu nationalen oder internationalen nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden, sowie für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung