(2) Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er regulierte Datenroamingdienste nutzt, und er erhält grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.
Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen Informationen über
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a)
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jede Regelung der angemessenen Nutzung, der der Roamingkunde in der Union unterliegt, und die Aufschläge, die über die Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, und
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b)
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alle gemäß Artikel 6 berechneten Aufschläge.
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Die Informationen werden unmittelbar auf das mobile Gerät — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder mittels einer Textnachricht oder eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden — übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Die Informationen werden zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, durch die ihr Empfang und leichtes Verstehen gefördert wird.
Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatischen Tarifinformationen wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.