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+Artikel 14 4 |
Artikel 14 4(4) Jeder Roaminganbieter stellt all seinen Roamingkunden einen kostenlosen Zugang zu einer Funktion bereit, mit der rechtzeitig Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang bereitgestellt werden, ausgedrückt als Datenvolumen oder in der Währung, in der dem Roamingkunden regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit berechnet werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Kunden können dem Roaminganbieter mitteilen, dass sie den Zugang zu dieser Funktion nicht benötigen. Zu diesem Zweck bietet der Roaminganbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumina unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR ohne Mehrwertsteuer an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber. Als Alternative kann der Roaminganbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR ohne Mehrwertsteuer an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum entsprechen. Darüber hinaus kann der Roaminganbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten. Die pauschale Obergrenze gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 gilt für alle Kunden, die keine andere Obergrenze gewählt haben. Ferner stellt jeder Roaminganbieter sicher, dass unmittelbar an das mobile Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder mittels einer Textnachricht oder eines Pop-up-Fensters auf dem Computer — übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Jeder Kunde hat das Recht, den Roaminganbieter anzuweisen, ihm solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und kann den Roaminganbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihm diesen Dienst wieder bereitzustellen. Sollte der Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. Verbraucht ein Roamingkunde, für den ein Standardhöchstbetrag oder eine Standardobergrenze für das Datenvolumen gemäß Unterabsatz 5 gilt, in einem monatlichen Abrechnungszeitraum mehr als 100 EUR ohne Mehrwertsteuer, so wird eine zusätzliche Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden gesandt. In dieser Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Roaminganbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste. Falls ein Roamingkunde beantragt, eine mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundene Funktion zu deaktivieren bzw. erneut zu aktivieren, muss die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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