+Artikel 14 7

Artikel 14 7

(7)   Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, zusätzliche Entgelte für Datendienste bei unbeabsichtigtem Herstellen einer Verbindung zu nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen zu bezahlen, etwa indem sie es den Roamingkunden ermöglichen, das Herstellen von Verbindungen zu nicht-terrestrischen Netzen deaktivieren zu lassen. Wenn ein solches Deaktivierungsverfahren angeboten wird, haben die Kunden das Recht, jederzeit, leicht und kostenlos die Nutzung dieser Netze deaktivieren zu lassen bzw. die erneute Aktivierung von Verbindungen zu solchen Netzen zu beantragen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung