(8) Mit Ausnahme des Absatzes 2 Unterabsatz 2 und des Absatzes 3 und des Absatzes 6 und vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3 des vorliegenden Absatzes gilt dieser Artikel auch für Datenroamingdienste, die von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden, wenn Roamingkunden eine Verbindung zu nationalen oder internationalen nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen herstellen sowie für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.
Auf die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte Funktion finden die Anforderungen nach Absatz 4 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seiner Kunden in Echtzeit überwacht.
In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur Verfügung stehen.