+Artikel 15 3

Artikel 15 3

In Mitgliedstaaten, in denen mobile Anwendungen für öffentliche Warnungen bereitgestellt wurden, müssen Roaminganbieter, wenn der besuchte Mitgliedstaat in der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b eingerichteten Datenbank einen Link einer solchen Anwendung gemeldet hat, in die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Nachricht den Hinweis aufnehmen, dass öffentliche Warnungen auch in mobilen Anwendungen für öffentliche Warnungen empfangen werden können. Auf der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten eigenen Internetseite werden ein Link zu der mobilen Anwendung für öffentliche Warnungen und Anweisungen zum Herunterladen dieser Anwendung bereitgestellt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung