+Artikel 16 2
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Artikel 16 2
Zum Zwecke der Einrichtung und Pflege der in Absatz 1 genannten Datenbanken übermitteln die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden dem GEREK auf elektronischem Wege unverzüglich die erforderlichen Informationen und die einschlägigen Aktualisierungen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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