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Artikel 16 3Unbeschadet des Artikels 13 ermöglichen die in Absatz 1 genannten Datenbanken es den nationalen Regulierungsbehörden oder den anderen zuständigen Behörden, optional zusätzliche Informationen bereitzustellen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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