(1) Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.
Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Roaminganbieter, die von den Artikeln 5 und 6 Gebrauch machen, genau.
Die etwaigen anderen zuständigen Behörden beobachten und überwachen, ob die Betreiber die in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Verpflichtungen einhalten, die für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse relevant sind.