(3) Zur Vorbereitung der in Artikel 21 vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der Vorleistungs- und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, berechnet werden, insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden achten zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roamings in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die Datenverkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden beobachten unbeabsichtigtes Roaming, sammeln Informationen darüber und treffen geeignete Maßnahmen.