+Artikel 17 6

Artikel 17 6

(6)   Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von sich aus tätig zu werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden, die sich in einer der in Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2018/1972 beschriebenen Situationen befinden, machen nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 61 dieser Richtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, sodass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität sichergestellt wird, zum Beispiel wenn Kunden keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Kunden eines terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung