|
+Artikel 17 7 |
Artikel 17 7(7) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde oder stellen etwaige andere zuständige Behörden bei der Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann bzw. können sie die sofortige Abstellung des Verstoßes anordnen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|