(1) Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung.
Mit Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über Entgelte für Leistungen, die zur Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste erforderlich sind, kann die zuständige nationale Regulierungsbehörde bzw. können die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 befasst werden. Die zuständige nationale Regulierungsbehörde meldet bzw. die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden melden jede grenzüberschreitende Streitigkeit dem GEREK, um eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen. Wenn das GEREK konsultiert wurde, wartet die zuständige nationale Regulierungsbehörde bzw. warten die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift bzw. ergreifen.